Weitere Entscheidung unten: KG, 08.11.2016

Rechtsprechung
   KG, 08.11.2017 - 26 U 109/16   

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https://dejure.org/2017,47713
KG, 08.11.2017 - 26 U 109/16 (https://dejure.org/2017,47713)
KG, Entscheidung vom 08.11.2017 - 26 U 109/16 (https://dejure.org/2017,47713)
KG, Entscheidung vom 08. November 2017 - 26 U 109/16 (https://dejure.org/2017,47713)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Bemessung des Streitwerts erster Instanz: Entscheidung über einen Hilfsantrag nicht durch das erstinstanzliche Gericht sondern nur durch das zweitinstanzliche Gericht

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 3 ZPO, § 256 Abs 2 ZPO, § 307 ZPO, § 355 BGB vom 02.12.2004, § 495 BGB vom 23.07.2002
    Widerruf eines Darlehensvertrages: Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage zur Wirksamkeit des Widerrufs; Streitwert des Zwischenfeststellungsantrags und des Hilfswiderklageantrags auf Zahlung des Abrechnungssaldos nach wirksamem Widerruf

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren bei Entscheidung über einen Hilfsantrag erst in zweiter Instanz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages; Voraussetzungen der Gesetzlichkeitsvermutung wegen der Verwendung der Musterbelehrung gem. § 14 Abs. 1 BGB-InfoV

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (27)

  • OLG Nürnberg, 29.05.2017 - 14 U 118/16

    Wirksamkeit und die Rechtsfolgen des Widerrufs eines Immobiliardarlehensvertrags

    Auszug aus KG, 08.11.2017 - 26 U 109/16
    Auf die in der Rechtsprechung thematisierte Frage, ob auch eine Zulässigkeit nach § 256 Abs. 1 ZPO gegeben ist (wegen des Vorrangs der Leistungsklage grundsätzlich verneinend: BGH , v. 24.1.2017, XI ZR 183/15, Rdnr. 11; ausnahmsweise bejahend, wenn sich nach der Aufrechnungserklärung kein positiver Saldo für den Darlehensnehmer ergibt, den dieser durch Leistungsklage noch einklagen könnte: OLG Nürnberg , v. 29.5.2017, 14 U 118/16, Rdnr. 27), kommt es daher vorliegend nicht an.

    Dies ist nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung als erheblich anzusehen (vgl. nur OLG Brandenburg , v. 11.1.2017, 4 U 144/15, Rdnr. 41; OLG Stuttgart , v. 23.5.2017, 6 U 192/16, Rdnr. 27; OLG Karlsruhe , v. 16.5.2017, 17 U 81/16, Rdnr. 49; KG 24. ZS , v. 22.12.2014, 24 U 169/13, Rdnr. 45; dem offenbar folgend: KG 8. ZS , v. 6.10.2016, 8 U 228/15, Rdnr. 41-43; zustimmend wohl auch: OLG Nürnberg, v. 29.5.2017, 14 U 118/16, Rdnr. 30; zustimmend jedenfalls dann, wenn zusätzlich noch Abweichungen im Belehrungsabschnitt "Finanzierte Geschäfte" festzustellen sind: BGH , v. 11.10.2016, XI ZR 482/15, Rdnr. 27).

    (1) aus dem nominalen Vertragszins (nicht etwa dem anfänglichen effektiven Jahreszins), wenn nicht der Darlehensnehmer nachweist, dass der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. zum Zeitpunkt einer später vereinbarten Zinsanpassung übliche Marktzins niedriger als die Vertragszinsen war, wobei die Bezugnahme auf die Zinsstatistik der Bundesbank nur dann behilflich ist, wenn der Vertragszins um mehr als +/- 1 Prozentpunkt von dem maßgeblichen Wert der Zinsstatistik abweicht (vgl. OLG Brandenburg , v. 9.8.2017, 4 U 112/16, Rdnr. 79; OLG Nürnberg , v. 29.5.2017, 14 U 118/16, Rdnr. 44 und LS2; ebenso zu einem Schadensersatzfall: BGH , v. 19.1.2016, XI ZR 103/15, Rdnr. 15 ff.);.

    ccc) Keinen Nutzungswertersatz kann der Darlehensnehmer verlangen ab dem Zeitpunkt des Widerrufs, wenn - was in aller Regel der Fall ist - nach Aufrechnung der wechselseitigen Ansprüche der Parteien kein Zahlungssaldo zu Gunsten des Darlehens nehmers verbleibt (vgl. OLG Nürnberg , v. 29.5.2017, 14 U 118/16, Rdnr. 60).

  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines

    Auszug aus KG, 08.11.2017 - 26 U 109/16
    Jedoch hat der Bundesgerichtshof seine Auffassung später in Kenntnis der o.g. Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart sowie der kritischen Stimme im Schrifttum wiederholt, wenngleich wiederum ohne Begründung ( BGH , Beschl. v. 12.1.2016, XI ZR 366/15, Rdnr. 18; mittelbar auch BGH , Urt. v. 12.7.2016, XI ZR 564/15, Rdnr. 52-54 und 56), so dass sich der Senat gehalten sieht, dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu folgen.

    80 Der Wert eines auf Feststellung der widerrufsbedingten Beendigung eines Darlehensvertrages gerichteten Antrages entspricht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Summe aller Zins- und Tilgungsleistungen des Darlehensnehmers bis zum Zeitpunkt des Widerrufes; diesbezügliche Nutzungswertersatzansprüche bleiben außer Betracht ( BGH , Beschl. v. 4.3.2016, XI ZR 39/15; BGH , Beschl. v. 12.01.2016, XI ZR 366/15, Rdnr. 6).

    Vor allem aber ist der Umstand der Aufrechnung Gegenstand der Erwägung des Bundesgerichtshofes in der o.g. Entscheidung vom 12.01.2016, XI ZR 366/15 (Rdnr. 16 zit nach Juris), so dass auch nicht argumentiert werden kann, der Bundesgerichtshof habe bei seinen Entscheidungen den Gesichtspunkt der Aufrechnung schlicht übersehen.

  • OLG Karlsruhe, 16.05.2017 - 17 U 81/16

    Verbraucherdarlehensvertrags: Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung; Widerruf

    Auszug aus KG, 08.11.2017 - 26 U 109/16
    15 Der Klageantrag zu 1. ist zulässig; insbesondere erfüllt er die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO ( OLG Schleswig , v. 20.10.2016, 5 U 62/16, Rdnr. 16, 37 ff..; ebenso, aber im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich: OLG Schleswig , v. 6.7.2017, 5 U 24/17, Rdnr. 33-35; offenbar dagegen, allerdings ohne Begründung: OLG Karlsruhe , v. 16.5.2017, 17 U 81/16, Rdnr. 30 ff. i.V.m. Rdnr. 5 ff. und 13).

    Denn die "Beendigung des Darlehensvertrages" ist ein Rechtsverhältnis (insofern zustimmend auch OLG Karlsruhe , v. 16.5.2017, 17 U 81/16, Rdnr. 30) und die Entscheidung hierüber ist für die Entscheidung über den Klageantrag zu 2. sowie über die Hilfswiderklage vorgreiflich.

    Dies ist nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung als erheblich anzusehen (vgl. nur OLG Brandenburg , v. 11.1.2017, 4 U 144/15, Rdnr. 41; OLG Stuttgart , v. 23.5.2017, 6 U 192/16, Rdnr. 27; OLG Karlsruhe , v. 16.5.2017, 17 U 81/16, Rdnr. 49; KG 24. ZS , v. 22.12.2014, 24 U 169/13, Rdnr. 45; dem offenbar folgend: KG 8. ZS , v. 6.10.2016, 8 U 228/15, Rdnr. 41-43; zustimmend wohl auch: OLG Nürnberg, v. 29.5.2017, 14 U 118/16, Rdnr. 30; zustimmend jedenfalls dann, wenn zusätzlich noch Abweichungen im Belehrungsabschnitt "Finanzierte Geschäfte" festzustellen sind: BGH , v. 11.10.2016, XI ZR 482/15, Rdnr. 27).

  • BGH, 25.04.2017 - XI ZR 573/15

    Wirksamer Widerruf eine Immobiliardarlehens: Berücksichtigung der

    Auszug aus KG, 08.11.2017 - 26 U 109/16
    ddd) Keinen Anspruch hat die Darlehensgeberin hingegen wegen der etwaigen Steuern (Kapitalertragssteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer o.ä.), die der Darlehensnehmer in Bezug auf Nutzungsentschädigungsansprüche, welche ihm gegenüber der Darlehensgeberin zustehen (s.u.), zu zahlen hat und die die Darlehensgeberin für ihn an den Fiskus abführen müsste, es sei denn, die Darlehensgeberin hat tatsächlich derartige Zahlungen für den Darlehensnehmer an den Fiskus erbracht (vgl. BGH , v. 25.4.2017, XI ZR 108/16, Rdnr. 24 f.; BGH , v. 25.4.2017, XI ZR 573/15, Rdnr. 39 ff.).

    Das soll nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ausnahmsweise dann nicht gelten, wenn es sich um ein sog. KfW-Darlehen handelt, weil in diesen Fällen die Darlehensgeberin eine bloße Durchleitungsfunktion zwischen dem Darlehensnehmer und der KfW wahrnehme, weshalb die Darlehensgeberin selbst keine Nutzungen ziehe ( BGH , Urt. v. 25.4.2017, XI ZR 573/15, Rdnr. 24, wobei sich der BGH weder mit der Frage auseinandersetzt, ob die Zwischenschaltung der Darlehensgeberin auch zur Folge hat, dass die von der KfW gezogenen Nutzungen dort endgültig verbleiben können, ohne dass sie - über die Darlehensgeberin - an den Darlehensnehmer weiterzuleiten sind, noch mit der Frage auseinandersetzt, ob der Darlehensgeberin nicht ebenfalls der Nutzungsentschädigungsanspruch zu versagen ist, wenn sie lediglich als durchleitende Stelle der Darlehensvaluta auftritt und die hinter ihr stehende KfW im Verhältnis zum Darlehensnehmer außer Betracht zu bleiben hat).

  • BGH, 25.10.2016 - XI ZR 6/16

    Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwer durch die Feststellung des wirksamen

    Auszug aus KG, 08.11.2017 - 26 U 109/16
    Zum anderen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Falle des Zusammentreffens eines auf Feststellung der widerrufsbedingten Beendigung eines Darlehensvertrages gerichteten Antrages (hier Klageantrag zu 1.) mit einem auf negative Feststellung gerichteten Antrages, nicht mehr als einen bestimmten Abrechnungssaldo zu schulden (hier ehemaliger Klageantrag zu 2.), allein der Wert des zuerst genannten Antrages streitwertbestimmend und nicht aber umgekehrt alleine der Wert des als zweites genannten Antrages ( BGH , Beschl. v. 25.10.2016, XI ZR 6/16, Rdnr. 5 zit. nach Juris).

    Dies ist der unter Ziffer 1.c. bereits angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ( BGH , Beschl. v. 25.10.2016, XI ZR 6/16, Rdnr. 5 zit. nach Juris) zu entnehmen.

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus KG, 08.11.2017 - 26 U 109/16
    Jedoch hat der Bundesgerichtshof seine Auffassung später in Kenntnis der o.g. Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart sowie der kritischen Stimme im Schrifttum wiederholt, wenngleich wiederum ohne Begründung ( BGH , Beschl. v. 12.1.2016, XI ZR 366/15, Rdnr. 18; mittelbar auch BGH , Urt. v. 12.7.2016, XI ZR 564/15, Rdnr. 52-54 und 56), so dass sich der Senat gehalten sieht, dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu folgen.

    (1) aus Zinsen in Höhe von 2, 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenn es sich um ein jedenfalls bis zum 10.6.2010 vereinbartes Darlehen zur Finanzierung eines Immobilienerwerbes handelt (wegen § 497 Abs. 1 BGB in der Fassung bis zum 10.6.2010 einerseits und § 497 Abs. 1 BGB in der Fassung nach dem 10.6.2010 andererseits; vgl. BGH , v. 12.7.2016, XI ZR 564/15, Rdnr. 53 u. 58);.

  • KG, 22.12.2014 - 24 U 169/13

    Verbraucherdarlehensvertrag: Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines erst im

    Auszug aus KG, 08.11.2017 - 26 U 109/16
    Dies ist nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung als erheblich anzusehen (vgl. nur OLG Brandenburg , v. 11.1.2017, 4 U 144/15, Rdnr. 41; OLG Stuttgart , v. 23.5.2017, 6 U 192/16, Rdnr. 27; OLG Karlsruhe , v. 16.5.2017, 17 U 81/16, Rdnr. 49; KG 24. ZS , v. 22.12.2014, 24 U 169/13, Rdnr. 45; dem offenbar folgend: KG 8. ZS , v. 6.10.2016, 8 U 228/15, Rdnr. 41-43; zustimmend wohl auch: OLG Nürnberg, v. 29.5.2017, 14 U 118/16, Rdnr. 30; zustimmend jedenfalls dann, wenn zusätzlich noch Abweichungen im Belehrungsabschnitt "Finanzierte Geschäfte" festzustellen sind: BGH , v. 11.10.2016, XI ZR 482/15, Rdnr. 27).

    Allerdings ist dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ( BGH , Urt. v. 28.6.2011, XI ZR 349/10, Rdnr. 39 zit. nach Juris), wonach für das Eingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion allein entscheidend ist, dass das Muster keiner erheblichen Bearbeitung durch den Verwender unterworfen wurde, ohne Belang (ebenso KG , 24. Zivilsenat, Urt. v. 22.12.2014, 24 U 169/13; Rdnr. 46 zit. nach Juris).

  • KG, 06.10.2016 - 8 U 228/15

    Verbraucherkreditvertrag: Abrechnung nach wirksamem Widerruf

    Auszug aus KG, 08.11.2017 - 26 U 109/16
    Dies ist nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung als erheblich anzusehen (vgl. nur OLG Brandenburg , v. 11.1.2017, 4 U 144/15, Rdnr. 41; OLG Stuttgart , v. 23.5.2017, 6 U 192/16, Rdnr. 27; OLG Karlsruhe , v. 16.5.2017, 17 U 81/16, Rdnr. 49; KG 24. ZS , v. 22.12.2014, 24 U 169/13, Rdnr. 45; dem offenbar folgend: KG 8. ZS , v. 6.10.2016, 8 U 228/15, Rdnr. 41-43; zustimmend wohl auch: OLG Nürnberg, v. 29.5.2017, 14 U 118/16, Rdnr. 30; zustimmend jedenfalls dann, wenn zusätzlich noch Abweichungen im Belehrungsabschnitt "Finanzierte Geschäfte" festzustellen sind: BGH , v. 11.10.2016, XI ZR 482/15, Rdnr. 27).

    Dies ist ebenfalls als erheblich anzusehen (ebenso KG 8. ZS , v. 6.10.2016, 8 U 228/15, Rdnr. 46).

  • BGH, 28.06.2011 - XI ZR 349/10

    Haustürgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

    Auszug aus KG, 08.11.2017 - 26 U 109/16
    Die von der Beklagten als Anlage zu den jeweiligen Darlehensangeboten erteilten Belehrungen (Anlage B1 und B2) genügten nämlich jedenfalls insofern nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. als sie in Satz 2 mit dem Wort "frühestens" eine jeweils irreführende Information über den Beginn der Widerrufsfrist enthält (vgl. BGH , Urt. v. 28.06.2011, XI ZR 349/10, Rdnr. 34 zit. nach Juris).

    Allerdings ist dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ( BGH , Urt. v. 28.6.2011, XI ZR 349/10, Rdnr. 39 zit. nach Juris), wonach für das Eingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion allein entscheidend ist, dass das Muster keiner erheblichen Bearbeitung durch den Verwender unterworfen wurde, ohne Belang (ebenso KG , 24. Zivilsenat, Urt. v. 22.12.2014, 24 U 169/13; Rdnr. 46 zit. nach Juris).

  • BGH, 19.01.2016 - XI ZR 103/15

    Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kündigung eines Verbraucherdarlehens

    Auszug aus KG, 08.11.2017 - 26 U 109/16
    (1) aus dem nominalen Vertragszins (nicht etwa dem anfänglichen effektiven Jahreszins), wenn nicht der Darlehensnehmer nachweist, dass der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. zum Zeitpunkt einer später vereinbarten Zinsanpassung übliche Marktzins niedriger als die Vertragszinsen war, wobei die Bezugnahme auf die Zinsstatistik der Bundesbank nur dann behilflich ist, wenn der Vertragszins um mehr als +/- 1 Prozentpunkt von dem maßgeblichen Wert der Zinsstatistik abweicht (vgl. OLG Brandenburg , v. 9.8.2017, 4 U 112/16, Rdnr. 79; OLG Nürnberg , v. 29.5.2017, 14 U 118/16, Rdnr. 44 und LS2; ebenso zu einem Schadensersatzfall: BGH , v. 19.1.2016, XI ZR 103/15, Rdnr. 15 ff.);.
  • BGH, 04.03.2016 - XI ZR 39/15

    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Beendigung eines

  • BGH, 25.04.2017 - XI ZR 108/16

    Wirksamer Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages: Berücksichtigung der

  • KG, 25.10.2017 - 26 W 36/17

    Streitwertfestsetzung: Klage auf Feststellung der Rückabwicklung eines

  • OLG Stuttgart, 24.11.2015 - 6 U 140/14

    Verbraucherkreditvertrag: Umfang der Rückabwicklung nach wirksamer

  • OLG Brandenburg, 09.08.2017 - 4 U 112/16

    Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags im Altfall: Rechtsfolgen einer

  • BGH, 19.01.2016 - XI ZR 200/15

    Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehens nach Widerruf durch den

  • BGH, 12.09.2017 - XI ZR 365/16

    Widerruf der auf Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrags gerichteten

  • BGH, 17.04.2012 - VI ZR 140/11

    Beschränkung der Revisionszulassung auf die Zulässigkeit der Klage:

  • BGH, 22.09.2015 - XI ZR 116/15

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Ratenkredits mit Restschuldversicherung bei

  • BGH, 11.10.2016 - XI ZR 482/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Einzelbefugnis zur Ausübung des Widerrufsrechts bei

  • OLG Schleswig, 20.10.2016 - 5 U 62/16

    Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen: Rechtsgrundlage und Umfang der

  • OLG Stuttgart, 23.05.2017 - 6 U 192/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Rückabwicklung bei Widerruf eines einvernehmlich

  • OLG Hamm, 25.05.2016 - 26 U 103/14

    Berufsunfähigkeitsrente bei Depressionen

  • BGH, 15.08.2012 - VIII ZR 378/11

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

  • OLG Brandenburg, 11.01.2017 - 4 U 144/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Rechtsfolgen nach Widerruf in einem Altfall

  • BGH, 24.01.2017 - XI ZR 183/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der

  • OLG Schleswig, 06.07.2017 - 5 U 24/17

    Erfolgreiche positive Feststellungsklage in erster Instanz: Notwendigkeit der

  • BGH, 08.10.2019 - XI ZR 717/17

    Zum Anspruch des Darlehensnehmers auf Nutzungsersatz bei wirksamem Widerruf

    Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (KG, Urteil vom 8. November 2017 - 26 U 109/16, juris) - soweit für die Revision der Beklagten von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:.
  • OLG Brandenburg, 05.04.2019 - 4 U 53/18

    Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung:

    Dies gilt insbesondere für die einzelfallbezogene Auslegung der ursprünglich zu 1. und 3. gestellten Feststellungsanträge anhand der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätze und der hierfür prozessual bedeutsamen Tatsachen.Auch soweit die Beklagte meint, dass hinsichtlich einer von ihr zur Begründung eines Steuererstattungsanspruchs zitierten Entscheidung des Kammergerichts (Urteil vom 13.09.2018 - 26 U 142/16, Anlage B9; 295 f. d.A.) eine uneinheitliche obergerichtliche Rechtsprechung vorläge (vgl. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO), trifft dies nicht zu, weil auch jenes Urteils des betreffenden Senats (siehe ebenso KG, Urteil vom 08.11.2017 - 26 U 109/16, juris Rn. 58) die hier angeführten Rechtsgrundsätze nicht divergent erörtert, sondern lediglich auf die hier ebenfalls zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung verweist (BGH, Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 108/16, juris Rn. 22 ff. und XI ZR 573/15, Rn. 39 ff.), zu der sich der hiesige Senat aber nicht durch die Statuierung eines abweichenden rechtlichen Obersatzes in Widerspruch setzt.
  • KG, 31.10.2018 - 26 U 58/17

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens: Wegfall des Nutzungsentschädigungsanspruchs

    In der Rechtsprechung - auch des erkennenden Senats (vgl. u.a. Urt. v. 8.11.2017, 26 U 109/16, Rdnr. 56 zit. nach Juris) - ist zwischenzeitlich anerkannt, dass der Nutzungsentschädigungsanspruch von Darlehensgebern nach Darlehenswiderruf nur gemäß § 302 entfällt bzw. begrenzt wird, wenn die Bank sich in Annahmezug mit der ihr gemäß § 346 BGB zustehenden Zahlung befindet.

    Hierfür spricht u.a., dass es keineswegs fernliegend oder unvertretbar ist, eine Verwirkung, Rechtsmissbräuchlichkeit oder Verfristung des Widerrufsrechts in den Fällen der vorliegenden Art anzunehmen, wie die Entwicklung des Meinungsstandes in der Rechtsprechung zu diesem Thema zeigt (so bereits Senat, Urt. v. 8.11.2017, 26 U 109/16, a.a.O.).

  • KG, 20.02.2019 - 26 U 29/18

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Höhe des auf den zurückzugewährenden

    Dieser Rechtsprechung ist der Senat gefolgt (vgl. Senat , Urt. v. 08.11.2017, 26 U 109/16, Rdnr. 51 zit. nach Juris).

    Dies entspricht der mittlerweile ganz herrschenden Meinung in der Rechtsprechung, der auch der Senat folgt (vgl. etwa Senat , Urt. v. 8.11.2017, 26 U 109/16, Rdnr. 56 zit. nach Juris).

  • OLG Brandenburg, 04.01.2019 - 4 U 48/17

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages: Auslegung und Zulässigkeit eines

    Soweit die Beklagte meint, dass hinsichtlich einer von ihr zitierten Entscheidung des Kammergerichts (Urteil vom 09.04.2018 - 26 U 149/16; Anlage BK 3, Bl. 324 ff. d.A.) eine uneinheitliche obergerichtliche Rechtsprechung vorläge (vgl. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO), trifft dies nicht zu, weil (auch) die dort für die gefestigte Rechtsprechung des betreffenden Senats zitierte weitere Entscheidung (KG, Urteil vom 08.11.2017 - 26 U 109/16, juris Rn. 58) die hier angeführten Rechtsgrundsätze nicht divergent erörtert, sondern zur Begründung für einen Anspruch der dort beteiligten Bank "auf Erstattung ihrer Kapitalertragssteuer- und Solidaritätszuschlagszahlungen" lediglich auf die oben ebenfalls zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung verweist (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 108/16, juris Rn. 22 ff. und XI ZR 573/15, Rn. 39 ff.), zu der sich der hiesige Senat nicht durch die Statuierung eines abweichenden rechtlichen Obersatzes in Widerspruch setzt.
  • OLG Stuttgart, 23.01.2018 - 6 U 238/16

    Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrag: Zulässigkeit der Klageänderung nach

    Insbesondere liegt keine zulassungsrechtlich relevante Abweichung von der von den Klägern zitierten Entscheidung KG, Urteil vom 8. November 2017 - 26 U 109/16 -, juris, vor, da es vorliegend - anders als dort - an einer zulässigen Klage fehlt, für die eine als Zwischenfeststellungsklage verstandene positive Feststellungsklage vorgreiflich sein könnte.
  • LG Tübingen, 24.01.2018 - 2 O 250/15

    Widerrufsbelehrung von Immobiliendarlehen der DSL Bank fehlerhaft

    Nach der - hier wegen des Bedingungseintritts erfolgten - Aufrechnung durch die Beklagte ist eine Leistungsklage der Kläger im Hinblick auf den für sie negativen Saldo aber nicht mehr möglich bzw. nicht mehr begründet (für die Zulässigkeit solcher Anträge daher OLG Brandenburg, Urteil vom 31. Mai 2017-4 U 188/15, juris Rn. 35 ff.; OLG Nürnberg, Urteil vom 29. Mai 2017 - 14 U 118/16, juris Rn. 27; OLG Stuttgart, Urteile vom 18. April 2017 - 6 U 36/16, juris Rn. 85; vom 16. Mai 2017 - 6 U 217/16, n.v.; vgl. auch KG, Urteil vom 8. November 2017 - 26 U 109/16, juris Rn. 15-17; jeweils für die Unzulässigkeit vor der Aufrechnung BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, NJW 2017, 1823, juris Rn. 18 a.E.; OLG Schleswig, Urteil vom 6. Juli 2017 - 5 U 24/17, juris Rn. 29 a.E.).
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Rechtsprechung
   KG, 08.11.2016 - 26 U 109/16   

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KG, 08.11.2016 - 26 U 109/16 (https://dejure.org/2016,69057)
KG, Entscheidung vom 08.11.2016 - 26 U 109/16 (https://dejure.org/2016,69057)
KG, Entscheidung vom 08. November 2016 - 26 U 109/16 (https://dejure.org/2016,69057)
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  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (27)

  • OLG Nürnberg, 29.05.2017 - 14 U 118/16

    Wirksamkeit und die Rechtsfolgen des Widerrufs eines Immobiliardarlehensvertrags

    Auszug aus KG, 08.11.2016 - 26 U 109/16
    Auf die in der Rechtsprechung thematisierte Frage, ob auch eine Zulässigkeit nach § 256 Abs. 1 ZPO gegeben ist (wegen des Vorrangs der Leistungsklage grundsätzlich verneinend: BGH , v. 24.1.2017, XI ZR 183/15, Rdnr. 11; ausnahmsweise bejahend, wenn sich nach der Aufrechnungserklärung kein positiver Saldo für den Darlehensnehmer ergibt, den dieser durch Leistungsklage noch einklagen könnte: OLG Nürnberg , v. 29.5.2017, 14 U 118/16, Rdnr. 27), kommt es daher vorliegend nicht an.

    Dies ist nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung als erheblich anzusehen (vgl. nur OLG Brandenburg , v. 11.1.2017, 4 U 144/15, Rdnr. 41; OLG Stuttgart , v. 23.5.2017, 6 U 192/16, Rdnr. 27; OLG Karlsruhe , v. 16.5.2017, 17 U 81/16, Rdnr. 49; KG 24. ZS , v. 22.12.2014, 24 U 169/13, Rdnr. 45; dem offenbar folgend: KG 8. ZS , v. 6.10.2016, 8 U 228/15, Rdnr. 41-43; zustimmend wohl auch: OLG Nürnberg, v. 29.5.2017, 14 U 118/16, Rdnr. 30; zustimmend jedenfalls dann, wenn zusätzlich noch Abweichungen im Belehrungsabschnitt "Finanzierte Geschäfte" festzustellen sind: BGH , v. 11.10.2016, XI ZR 482/15, Rdnr. 27).

    (1) aus dem nominalen Vertragszins (nicht etwa dem anfänglichen effektiven Jahreszins), wenn nicht der Darlehensnehmer nachweist, dass der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. zum Zeitpunkt einer später vereinbarten Zinsanpassung übliche Marktzins niedriger als die Vertragszinsen war, wobei die Bezugnahme auf die Zinsstatistik der Bundesbank nur dann behilflich ist, wenn der Vertragszins um mehr als +/- 1 Prozentpunkt von dem maßgeblichen Wert der Zinsstatistik abweicht (vgl. OLG Brandenburg , v. 9.8.2017, 4 U 112/16, Rdnr. 79; OLG Nürnberg , v. 29.5.2017, 14 U 118/16, Rdnr. 44 und LS2; ebenso zu einem Schadensersatzfall: BGH , v. 19.1.2016, XI ZR 103/15, Rdnr. 15 ff.);.

    ccc) Keinen Nutzungswertersatz kann der Darlehensnehmer verlangen ab dem Zeitpunkt des Widerrufs, wenn - was in aller Regel der Fall ist - nach Aufrechnung der wechselseitigen Ansprüche der Parteien kein Zahlungssaldo zu Gunsten des Darlehens nehmers verbleibt (vgl. OLG Nürnberg , v. 29.5.2017, 14 U 118/16, Rdnr. 60).

  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines

    Auszug aus KG, 08.11.2016 - 26 U 109/16
    Jedoch hat der Bundesgerichtshof seine Auffassung später in Kenntnis der o.g. Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart sowie der kritischen Stimme im Schrifttum wiederholt, wenngleich wiederum ohne Begründung ( BGH , Beschl. v. 12.1.2016, XI ZR 366/15, Rdnr. 18; mittelbar auch BGH , Urt. v. 12.7.2016, XI ZR 564/15, Rdnr. 52-54 und 56), so dass sich der Senat gehalten sieht, dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu folgen.

    80 Der Wert eines auf Feststellung der widerrufsbedingten Beendigung eines Darlehensvertrages gerichteten Antrages entspricht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Summe aller Zins- und Tilgungsleistungen des Darlehensnehmers bis zum Zeitpunkt des Widerrufes; diesbezügliche Nutzungswertersatzansprüche bleiben außer Betracht ( BGH , Beschl. v. 4.3.2016, XI ZR 39/15; BGH , Beschl. v. 12.01.2016, XI ZR 366/15, Rdnr. 6).

    Vor allem aber ist der Umstand der Aufrechnung Gegenstand der Erwägung des Bundesgerichtshofes in der o.g. Entscheidung vom 12.01.2016, XI ZR 366/15 (Rdnr. 16 zit nach Juris), so dass auch nicht argumentiert werden kann, der Bundesgerichtshof habe bei seinen Entscheidungen den Gesichtspunkt der Aufrechnung schlicht übersehen.

  • OLG Karlsruhe, 16.05.2017 - 17 U 81/16

    Verbraucherdarlehensvertrags: Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung; Widerruf

    Auszug aus KG, 08.11.2016 - 26 U 109/16
    15 Der Klageantrag zu 1. ist zulässig; insbesondere erfüllt er die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO ( OLG Schleswig , v. 20.10.2016, 5 U 62/16, Rdnr. 16, 37 ff..; ebenso, aber im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich: OLG Schleswig , v. 6.7.2017, 5 U 24/17, Rdnr. 33-35; offenbar dagegen, allerdings ohne Begründung: OLG Karlsruhe , v. 16.5.2017, 17 U 81/16, Rdnr. 30 ff. i.V.m. Rdnr. 5 ff. und 13).

    Denn die "Beendigung des Darlehensvertrages" ist ein Rechtsverhältnis (insofern zustimmend auch OLG Karlsruhe , v. 16.5.2017, 17 U 81/16, Rdnr. 30) und die Entscheidung hierüber ist für die Entscheidung über den Klageantrag zu 2. sowie über die Hilfswiderklage vorgreiflich.

    Dies ist nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung als erheblich anzusehen (vgl. nur OLG Brandenburg , v. 11.1.2017, 4 U 144/15, Rdnr. 41; OLG Stuttgart , v. 23.5.2017, 6 U 192/16, Rdnr. 27; OLG Karlsruhe , v. 16.5.2017, 17 U 81/16, Rdnr. 49; KG 24. ZS , v. 22.12.2014, 24 U 169/13, Rdnr. 45; dem offenbar folgend: KG 8. ZS , v. 6.10.2016, 8 U 228/15, Rdnr. 41-43; zustimmend wohl auch: OLG Nürnberg, v. 29.5.2017, 14 U 118/16, Rdnr. 30; zustimmend jedenfalls dann, wenn zusätzlich noch Abweichungen im Belehrungsabschnitt "Finanzierte Geschäfte" festzustellen sind: BGH , v. 11.10.2016, XI ZR 482/15, Rdnr. 27).

  • BGH, 25.04.2017 - XI ZR 573/15

    Wirksamer Widerruf eine Immobiliardarlehens: Berücksichtigung der

    Auszug aus KG, 08.11.2016 - 26 U 109/16
    ddd) Keinen Anspruch hat die Darlehensgeberin hingegen wegen der etwaigen Steuern (Kapitalertragssteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer o.ä.), die der Darlehensnehmer in Bezug auf Nutzungsentschädigungsansprüche, welche ihm gegenüber der Darlehensgeberin zustehen (s.u.), zu zahlen hat und die die Darlehensgeberin für ihn an den Fiskus abführen müsste, es sei denn, die Darlehensgeberin hat tatsächlich derartige Zahlungen für den Darlehensnehmer an den Fiskus erbracht (vgl. BGH , v. 25.4.2017, XI ZR 108/16, Rdnr. 24 f.; BGH , v. 25.4.2017, XI ZR 573/15, Rdnr. 39 ff.).

    Das soll nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ausnahmsweise dann nicht gelten, wenn es sich um ein sog. KfW-Darlehen handelt, weil in diesen Fällen die Darlehensgeberin eine bloße Durchleitungsfunktion zwischen dem Darlehensnehmer und der KfW wahrnehme, weshalb die Darlehensgeberin selbst keine Nutzungen ziehe ( BGH , Urt. v. 25.4.2017, XI ZR 573/15, Rdnr. 24, wobei sich der BGH weder mit der Frage auseinandersetzt, ob die Zwischenschaltung der Darlehensgeberin auch zur Folge hat, dass die von der KfW gezogenen Nutzungen dort endgültig verbleiben können, ohne dass sie - über die Darlehensgeberin - an den Darlehensnehmer weiterzuleiten sind, noch mit der Frage auseinandersetzt, ob der Darlehensgeberin nicht ebenfalls der Nutzungsentschädigungsanspruch zu versagen ist, wenn sie lediglich als durchleitende Stelle der Darlehensvaluta auftritt und die hinter ihr stehende KfW im Verhältnis zum Darlehensnehmer außer Betracht zu bleiben hat).

  • BGH, 25.10.2016 - XI ZR 6/16

    Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwer durch die Feststellung des wirksamen

    Auszug aus KG, 08.11.2016 - 26 U 109/16
    Zum anderen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Falle des Zusammentreffens eines auf Feststellung der widerrufsbedingten Beendigung eines Darlehensvertrages gerichteten Antrages (hier Klageantrag zu 1.) mit einem auf negative Feststellung gerichteten Antrages, nicht mehr als einen bestimmten Abrechnungssaldo zu schulden (hier ehemaliger Klageantrag zu 2.), allein der Wert des zuerst genannten Antrages streitwertbestimmend und nicht aber umgekehrt alleine der Wert des als zweites genannten Antrages ( BGH , Beschl. v. 25.10.2016, XI ZR 6/16, Rdnr. 5 zit. nach Juris).

    Dies ist der unter Ziffer 1.c. bereits angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ( BGH , Beschl. v. 25.10.2016, XI ZR 6/16, Rdnr. 5 zit. nach Juris) zu entnehmen.

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus KG, 08.11.2016 - 26 U 109/16
    Jedoch hat der Bundesgerichtshof seine Auffassung später in Kenntnis der o.g. Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart sowie der kritischen Stimme im Schrifttum wiederholt, wenngleich wiederum ohne Begründung ( BGH , Beschl. v. 12.1.2016, XI ZR 366/15, Rdnr. 18; mittelbar auch BGH , Urt. v. 12.7.2016, XI ZR 564/15, Rdnr. 52-54 und 56), so dass sich der Senat gehalten sieht, dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu folgen.

    (1) aus Zinsen in Höhe von 2, 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, wenn es sich um ein jedenfalls bis zum 10.6.2010 vereinbartes Darlehen zur Finanzierung eines Immobilienerwerbes handelt (wegen § 497 Abs. 1 BGB in der Fassung bis zum 10.6.2010 einerseits und § 497 Abs. 1 BGB in der Fassung nach dem 10.6.2010 andererseits; vgl. BGH , v. 12.7.2016, XI ZR 564/15, Rdnr. 53 u. 58);.

  • KG, 06.10.2016 - 8 U 228/15

    Verbraucherkreditvertrag: Abrechnung nach wirksamem Widerruf

    Auszug aus KG, 08.11.2016 - 26 U 109/16
    Dies ist nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung als erheblich anzusehen (vgl. nur OLG Brandenburg , v. 11.1.2017, 4 U 144/15, Rdnr. 41; OLG Stuttgart , v. 23.5.2017, 6 U 192/16, Rdnr. 27; OLG Karlsruhe , v. 16.5.2017, 17 U 81/16, Rdnr. 49; KG 24. ZS , v. 22.12.2014, 24 U 169/13, Rdnr. 45; dem offenbar folgend: KG 8. ZS , v. 6.10.2016, 8 U 228/15, Rdnr. 41-43; zustimmend wohl auch: OLG Nürnberg, v. 29.5.2017, 14 U 118/16, Rdnr. 30; zustimmend jedenfalls dann, wenn zusätzlich noch Abweichungen im Belehrungsabschnitt "Finanzierte Geschäfte" festzustellen sind: BGH , v. 11.10.2016, XI ZR 482/15, Rdnr. 27).

    Dies ist ebenfalls als erheblich anzusehen (ebenso KG 8. ZS , v. 6.10.2016, 8 U 228/15, Rdnr. 46).

  • KG, 22.12.2014 - 24 U 169/13

    Verbraucherdarlehensvertrag: Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines erst im

    Auszug aus KG, 08.11.2016 - 26 U 109/16
    Dies ist nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung als erheblich anzusehen (vgl. nur OLG Brandenburg , v. 11.1.2017, 4 U 144/15, Rdnr. 41; OLG Stuttgart , v. 23.5.2017, 6 U 192/16, Rdnr. 27; OLG Karlsruhe , v. 16.5.2017, 17 U 81/16, Rdnr. 49; KG 24. ZS , v. 22.12.2014, 24 U 169/13, Rdnr. 45; dem offenbar folgend: KG 8. ZS , v. 6.10.2016, 8 U 228/15, Rdnr. 41-43; zustimmend wohl auch: OLG Nürnberg, v. 29.5.2017, 14 U 118/16, Rdnr. 30; zustimmend jedenfalls dann, wenn zusätzlich noch Abweichungen im Belehrungsabschnitt "Finanzierte Geschäfte" festzustellen sind: BGH , v. 11.10.2016, XI ZR 482/15, Rdnr. 27).

    Allerdings ist dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ( BGH , Urt. v. 28.6.2011, XI ZR 349/10, Rdnr. 39 zit. nach Juris), wonach für das Eingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion allein entscheidend ist, dass das Muster keiner erheblichen Bearbeitung durch den Verwender unterworfen wurde, ohne Belang (ebenso KG , 24. Zivilsenat, Urt. v. 22.12.2014, 24 U 169/13; Rdnr. 46 zit. nach Juris).

  • BGH, 28.06.2011 - XI ZR 349/10

    Haustürgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

    Auszug aus KG, 08.11.2016 - 26 U 109/16
    Die von der Beklagten als Anlage zu den jeweiligen Darlehensangeboten erteilten Belehrungen (Anlage B1 und B2) genügten nämlich jedenfalls insofern nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. als sie in Satz 2 mit dem Wort "frühestens" eine jeweils irreführende Information über den Beginn der Widerrufsfrist enthält (vgl. BGH , Urt. v. 28.06.2011, XI ZR 349/10, Rdnr. 34 zit. nach Juris).

    Allerdings ist dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ( BGH , Urt. v. 28.6.2011, XI ZR 349/10, Rdnr. 39 zit. nach Juris), wonach für das Eingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion allein entscheidend ist, dass das Muster keiner erheblichen Bearbeitung durch den Verwender unterworfen wurde, ohne Belang (ebenso KG , 24. Zivilsenat, Urt. v. 22.12.2014, 24 U 169/13; Rdnr. 46 zit. nach Juris).

  • KG, 25.10.2017 - 26 W 36/17

    Streitwertfestsetzung: Klage auf Feststellung der Rückabwicklung eines

    Auszug aus KG, 08.11.2016 - 26 U 109/16
    Der Wert des Hilfswiderklageantrages hat auch nicht gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG im Hinblick auf den Wert des Klageantrages zu 1. außer Ansatz zu blieben (ebenso schon Senat , Beschl. v. 25.10.2017, 26 W 36/17).
  • BGH, 12.09.2017 - XI ZR 365/16

    Widerruf der auf Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrags gerichteten

  • OLG Brandenburg, 09.08.2017 - 4 U 112/16

    Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags im Altfall: Rechtsfolgen einer

  • BGH, 25.04.2017 - XI ZR 108/16

    Wirksamer Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages: Berücksichtigung der

  • BGH, 04.03.2016 - XI ZR 39/15

    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Beendigung eines

  • BGH, 19.01.2016 - XI ZR 200/15

    Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehens nach Widerruf durch den

  • OLG Stuttgart, 24.11.2015 - 6 U 140/14

    Verbraucherkreditvertrag: Umfang der Rückabwicklung nach wirksamer

  • BGH, 19.01.2016 - XI ZR 103/15

    Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kündigung eines Verbraucherdarlehens

  • BGH, 22.09.2015 - XI ZR 116/15

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Ratenkredits mit Restschuldversicherung bei

  • BGH, 17.04.2012 - VI ZR 140/11

    Beschränkung der Revisionszulassung auf die Zulässigkeit der Klage:

  • OLG Hamm, 25.05.2016 - 26 U 103/14

    Berufsunfähigkeitsrente bei Depressionen

  • OLG Schleswig, 06.07.2017 - 5 U 24/17

    Erfolgreiche positive Feststellungsklage in erster Instanz: Notwendigkeit der

  • OLG Stuttgart, 23.05.2017 - 6 U 192/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Rückabwicklung bei Widerruf eines einvernehmlich

  • BGH, 24.01.2017 - XI ZR 183/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der

  • OLG Brandenburg, 11.01.2017 - 4 U 144/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Rechtsfolgen nach Widerruf in einem Altfall

  • OLG Schleswig, 20.10.2016 - 5 U 62/16

    Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen: Rechtsgrundlage und Umfang der

  • BGH, 11.10.2016 - XI ZR 482/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Einzelbefugnis zur Ausübung des Widerrufsrechts bei

  • BGH, 15.08.2012 - VIII ZR 378/11

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

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